FAQ-Liste: Fragen und Antworten zur RSA 21
Alle Stellungnahmen und Meinungen auf dieser Homepage sind von Mitarbeitern des Arbeitsgremiums der FGSV die über Jahre an der Überarbeitung der RSA teilgenommen haben, es handelt sich aber um persönliche Wertungen und nicht um offizielle Stellungnahmen des verantwortlichen BMDV!
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Am 15.2.2022 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die RSA 21 im Verkehrsblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung der RSA im Verkehrsblatt sind sie im gesamten Geltungsbereich der StVO, mithin auf allen öffentlichen und tatsächlich-öffentlichen Straßen, unabhängig von Straßenklasse, Baulast oder Eigentumsverhältnissen anzuwenden. Dies gilt unabhängig von der Bitte des BMDV, die RSA für die Straßen in seiner Baulast einzuführen und seine Empfehlung, dies auch für die Straßenkategorien nach Landesrecht zu tun. Dies RSA sind – anders als die Regelwerke zum Straßenbau, wie z. B. die RAL oder die RAA – unmittelbar in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO, z. B. zu § 43 Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1) verankert und wirken deshalb ebenso wie diese unmittelbar ermessenslenkend auf die für den Vollzug der StVO zuständigen oder hierzu befugten Behörden. Die RSA sind also so etwas wie der „verlängerte Arm“ der VwV-StVO. Davon unberührt können die obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder von den RSA abweichende Regelungen treffen, die dann wiederum – im Rahmen der Länderzuständigkeit, d. h. ausgenommen Bundesautobahnen – grundsätzlich für alle Straßenklassen gelten können.
Dies ist ein Trugschluss – denn die in eine Technischen Lieferbedingungen (TL) oder vergleichbaren Regelwerken verankerten Prüfszenarien ist sind einzig dazu da, Produkte von unterschiedlichen Herstellern nach gleichen Sicherheitsstandards zu überprüfen. Damit wird eine Vergleichbarkeit der geprüften Produkte sichergestellt und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen unter nachvollziehbaren Laborbedingungen sichergestellt.
Dass dies so ist, ist dem Umstand geschuldet, dass der Seitenstreifen auf Autobahnen weder zum Befahren noch zum Halten oder Parken genutzt werden darf. Die Aufstellung des Z 616 und der Leitkegel, wie es bislang auf diesem Regelplan dargestellt war, entfaltet damit keine eigenständige verkehrsregelnde Wirkung, geschweige denn eine Verbotswirkung. Damit ist diese Aufstellung von Verkehrseinrichtungen einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nicht zugänglich. Da Regelpläne die Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Anordnung sind, war es deshalb zwingend, diesen aus dem Katalog der Regelpläne zu streichen. Die RSA erkennt dennoch den erheblichen Bedarf für diese in der täglichen Praxis benötigten Absicherung an. Allerdings handelt es sich hierbei nicht (mehr) um eine straßenverkehrsrechtliche, sondern eine straßenverkehrstechnische Absicherung. Diese ist zwar einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nicht zugänglich, kann aber von den verantwortlichen Stellen durch (bau-)vertragliche oder arbeitsrechtliche Weisung vorgegeben werden. Der Vorteil hierbei ist, dass die strengen Anforderungen, die sich aus der Rechtsprechung und dem Bestimmtheitsgebot ergeben – es ist wegen der damit für den Verkehrsteilnehmer verbundenen Grundrechtseinschränkung stets eine Anordnung für jeden zeitlichen und örtlichen Einzelfall erforderlich –, für diese Weisungen nicht gelten. Damit kann diese Absicherung auch ohne konkreten zeitlichen und örtlichen Einzelfallbezug vorgegeben werden. Daher wurde der bisherige Regelplan als Bild in den Textteil der RSA 21 übernommen – man findet ihn als Bild 5 im Teil D.
Schraffenbaken und Pfeilbaken haben verkehrsrechtlich die gleiche Bedeutung, beide Systeme sind zugelassen. In den RSA haben wir uns für diene einheitliche Darstellung entschieden – das heißt aber NICHT dass das andere System nicht gültig ist.
Ähnlich verhält es sich bei den LED-Tafeln. Sind diese speziell angeordnet dann sind sie auch so auszuführen – grundsätzlich ist aber eine Ausführung in Blech möglich, speziell da, wo elektronisch erzeugte Verkehrszeichen am rechten Fahrbahnrand angebracht sind (z.B. Nachtbaustelle) wäre eine Wiederholung links mittels LED sehr aufwendig.
Hier möchten wir auf das Deckblatt der Regelpläne verweisen. Zitat: : „… Die Aktualisierung und Weiterentwicklung der Regelpläne entbindet die anordnenden Behörden nicht von ihrer Verpflichtung, entsprechend den Vorgaben im Teil A Abschnitt 1.5 Absatz 3 stets sorgfältig zu prüfen, ob der durch den Antragsteller auf der Basis eines Regelplans eingereichte Verkehrszeichenplan der jeweiligen örtlichen und verkehrlichen Situation gerecht wird. Ist das nicht der Fall, hat der Antragsteller den Plan zu ergänzen oder zu ändern, soweit die Behörde die erforderlichen Anpassungen nicht selbst vornimmt.“
Festgehalten soll hier sein: Was angeordnet wird MUSS umgesetzt werden – Eigeninterpretationen – seien diese noch so richtig – können nur mit dem OK der Verkehrsbehörde erfolgen, dann aber unter ANPASSUNG der Regelpläne (Verkehrszeichenpläne), was natürlich gewünscht ist!
Grundsätzlich sind Regelpläne unter www.fgsv-verlag.de/rsa-21-pdf (33 „B“-Pläne, 23 „C“-Pläne und 40 „D“-Pläne – mit allen bekannten Fehlern) zum Download bereit. Zur gemeinsamen Kommunikation sollten diese Pläne auch genutzt werden, aber da Regelpläne sowieso immer an die örtliche Begebenheit angepasst werden soll wird der später angeordnete Verkehrszeichenplan immer nur in Anlehnung an die Regelpläne entstehen.
Pläne von anderen Personen & Gremien dürfen nicht Regelpläne genannt werden, die vom IVSt selbst rangieren als Musterpläne, die bereits häufig in der Praxis erkannte Fälle beschreiben.
Rechtskraft entwickelt nur der angeordnete Verkehrszeichenplan, der dann ohne Abweichung umgesetzt werden muss.
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